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Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne dieser Verordnung sind die vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen.
Sachverständige Stellen im Sinne dieser Verordnung sind auch
die in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten sachverständigen Stellen,
die für entsprechende Aufgabenbereiche zugelassenen Überwachungsstellen nach § 21 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes ( Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2778) geändert worden ist, und
die nach § 11 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014) geändert worden ist, zugelassenen Stellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfangs.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Prüfungen nach § 11 Abs. 4.
Soweit Prüfungen ausschließlich auf Grund von § 4 Abs. 1 durchgeführt werden und diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, kann der Unternehmer an Stelle von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach den Absätzen 1 bis 3 andere sachkundige Personen beauftragen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Aufgabengebiet aufweisen und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind und ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen wahrnehmen können (nicht amtlich anerkannte Sachverständige).
die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen, benannten Stellen nach § 2e oder sonstigen Stellen, deren…
Der Unternehmer darf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige nur von Sachverständigen durchführen lassen, die vom Oberbergamt…
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit…
Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachbereichen anerkannte Personen im Sinne der §§ 34 und 35 der Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 2.…
Ort und Verfahren der Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.