Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für das nach diesem Gesetz durchzuführende Verwaltungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend.
Für die Zentralstelle gelten die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 67 bis 77 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Für Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Zentralstelle offenbart werden, gilt § 78 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch des entsprechend.
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz steht der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen. Zuständig in erster Instanz ist diejenige Kammer des Sozialgerichts, die über Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau entscheidet. Hat der Kläger seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Zentralstelle ihren Sitz hat.
Das Sozialgerichtsgesetz ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hinsichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten…
Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend,…
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –…
Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die…
Hinsichtlich des Datenschutzes für die Übermittlung nach Absatz 1 gelten aufgrund des § 68 Nummer 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.