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In den Fällen, in denen die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins bisher wegen Fristversäumnisses nicht möglich war, ist der Bergmannsversorgungsschein nunmehr auf Antrag zuzuerkennen, wenn die Untertagearbeit nach dem 31. Dezember 1970 endete oder die Rente wegen Erwerbsminderung nach diesem Zeitpunkt bindend entzogen oder in Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch umgewandelt wurde, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.
Die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins ist unbeschadet der Vorschrift des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben, wenn a) die Aufforderung…
Arbeitnehmern, denen eine im Anschluss an eine mindestens fünfjährige Untertagearbeit wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gewährte Knappschaftsrente…
Den Bergmannsversorgungsschein erhalten auch die Arbeitnehmer, die mindestens fünf Jahre unter Tage beschäftigt gewesen sind und während dieser Zeit der…
Arbeitnehmern, die knappschaftlich versichert und noch unter Tage beschäftigt sind, ist auf Antrag ein Bergmannsversorgungsschein zu erteilen, wenn sie - ohne…
Den Bergmannsversorgungsschein nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag Bergleute, die während ihrer Untertagebeschäftigung im nordrhein-westfälischen Bergbau die…
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle, wenn sie im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.