Gesetze
Gesetz wird geladen …
Arbeitnehmern, die knappschaftlich versichert und noch unter Tage beschäftigt sind, ist auf Antrag ein Bergmannsversorgungsschein zu erteilen, wenn sie - ohne im Bergbau vermindert berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu sein - nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit aus vorbeugenden Gründen aufgefordert worden sind, Die Aufforderung ergeht durch die Bundesknappschaft, die Bergbauberufsgenossenschaft oder den Bergwerksbetrieb auf Anregung des Werksarztes. Der Aufforderung zur Aufgabe der Untertagearbeit steht die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation gleich. Die fünfjährige Wartezeit entfällt für solche Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsunfalls ( §§ 8, 9 und 11 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) eine Aufforderung im Sinne des Satzes 2 erhalten haben.
dauernd nur noch Arbeiten über Tage zu verrichten oder
dauernd nur noch Arbeit an staubfreien oder staubarmen Betriebspunkten oder Arbeit ohne Druckluftwerkzeuge zu verrichten oder
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Anschluss an Untertagearbeit werden der Untertagearbeit zugerechnet; dies gilt zur Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit jedoch nur bis zur Höchstdauer eines halben Jahres.
Wird der Antrag nach Aufgabe der Untertagearbeit gestellt, so ist der Bergmannsversorgungsschein zu erteilen, wenn die übrigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und die Aufgabe der Untertagearbeit nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland erfolgte.
Die Rechte und Pflichten aus dem Bergmannsversorgungsschein entstehen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.