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Arbeitnehmern, die knappschaftlich versichert und noch unter Tage beschäftigt sind, ist auf Antrag ein Bergmannsversorgungsschein zu erteilen, wenn sie nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit und nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Bergbau vermindert berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden, ohne berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu sein. Der Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit bedarf es nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls vermindert bergmännisch berufsfähig wird. Der Anspruch auf einen Bergmannsversorgungsschein entfällt für solche Arbeitnehmer, die bei der Antragstellung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Arbeitnehmern, denen eine im Anschluss an eine mindestens fünfjährige Untertagearbeit wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gewährte Knappschaftsrente entzogen wird, ist auf Antrag ein Bergmannsversorgungsschein zu erteilen, wenn weiterhin verminderte bergmännische Berufsfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 1 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend Anwendung.