§ 50 Abs. 3 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Bei Abordnungen können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen die Personalausgaben für abgeordnete Beamtinnen und Beamte von der abordnenden Verwaltung…
§ 50 Abs. 3 BHOBundeshaushaltsordnung
Bei Abordnungen können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen die Personalausgaben für abgeordnete Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur…
§ 66 Abs. 3 SächsBesGSächsisches Besoldungsgesetz
Bei einer Abordnung zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kann in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen…
Art. 30 Buchst. d 32017D0824der abgeordnete Bedienstete hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge…
Art. 34 Abs. 3 32017D0824Die Bediensteten können die in diesem Abschnitt vorgesehene Kostenübernahme nur dann beanspruchen, wenn die betreffenden Ausgaben nicht von einer Regierung oder…