§ 1a BwFinSVermG
Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit
(1)
Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.
(2)
Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.