BwFinSVermG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 BwFinSVermGVerwaltungskostenGesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ § 6§ 8 Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. § 6§ 8