§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten truppendienstlich unterstellt sind.
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Soldatinnen und Soldaten, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und
§ 4 Abs. 3 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Soldatinnen und Soldaten wählen ungeachtet ihrer Beteiligungsrechte in ihrem Stammtruppenteil Vertrauenspersonen und mindestens zwei stellvertretende…
§ 55 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt.…
§ 62 Abs. 1 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes…