§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BPersVGBundespersonalvertretungsgesetz
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
§ 13 Abs. 1 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind alle Beschäftigten der Dienststelle, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs…
§ 32 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.
§ 30 Abs. 1 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn zu wählen ist.
§ 14 Abs. 4 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in…