BWO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 55 BWOOrdnung im WahlraumBundeswahlordnung · Dritter Abschnitt, Erster Unterabschnitt § 54§ 56 Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.