Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
Vordruck der Wahlniederschrift,
Vordruck der Schnellmeldung,
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
das Wählerverzeichnis mit Abschlussbescheinigung nach Anlage 5,
Vordrucke der Schnellmeldung (Anlage 19),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.