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Die oberste Landesgesundheitsbehörde ist für die Angelegenheiten nach dem Medizinal-Cannabisgesetz zuständig. Die Zuständigkeiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte bleiben unberührt.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 Alternative 1 und Nummer 31 bis 33 des Konsumcannabisgesetzes.