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Zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) ist die Bezirksregierung, soweit in dieser Verordnung oder in der Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung vom 23. April 2024 (GV. NRW. S. 248) keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Anbauvereinigung ihren Sitz hat.
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Kontrolle der
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 4 und 5 des…
die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die behördliche Überwachung nach §§ 26 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1,…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.