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Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes für die Erteilung der Erlaubnis nach §§ 11 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 6, 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4, 13 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 und 15 Absatz 1 Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes.
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die behördliche Überwachung nach §§ 26 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, 27 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5, 28 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, 29 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes.
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 33 Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes.
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 Alternative 2 bis Nummer 30 und Nummer 34 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes.
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 43 Absatz 3 des Konsumcannabisgesetzes.
die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6…
Zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) ist die Bezirksregierung, soweit in dieser Verordnung oder…
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Kontrolle der
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.