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Die für die Durchführung des Überwachungsprogramms verantwortlichen Stellen haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Die Termine für die Messungen nach § 3 Abs. 3 werden zwischen dem Messinstitut für Immissions-, Arbeits- und Strahlenschutz des Landesgewerbeaufsichtsamtes für Rheinland-Pfalz (MIAS) und dem Staatlichen Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten (IFHI) [2] abgestimmt.
Das Saarland erhält einen direkten Datenzugriff über Bildschirmterminal zu der von Rheinland-Pfalz betriebenen ortsfesten Messstation in Perl.
Alle Messergebnisse sind der anderen Vertragspartei zu abgesprochenen Terminen zur Verfügung zu stellen.
Über auffällige Messergebnisse ist die andere Vertragspartei ohne schuldhaftes Zögern zu informieren.
Jährlich ist ein gemeinsamer Ergebnisbericht der Überwachungstätigkeit zu erstellen. Der Bericht ist bis zum 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. Das Saarland übernimmt die Federführung für die Erstellung des Berichts.
Änderungen des Messprogramms ohne Folgen für die beiderseitige Kostenlast (z.B. Verlegung eines Messpunktes innerhalb eines Landes) können von den für die Überwachung des Messprogramms verantwortlichen Stellen einverständlich vorgenommen werden. Änderungen, die Auswirkungen auf die Kostenaufteilung haben, bedürfen einer Änderung dieser Vereinbarung.