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Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, führt jedes Land die für seinen Hoheitsbereich vorgesehenen Messungen und Analysen eigenverantwortlich durch.
Abweichend von dem Grundsatz in Absatz 1 obliegt dem Land Rheinland-Pfalz im Hoheitsgebiet des Saarlandes mit eigenem Personal a)der Betrieb der ortsfesten Messstation in Perl, b)die Probeentnahme und Analyse der Lebensmittelproben gemäß § 7.