§ 16e Abs. 3 Nr. 2 ChemGMitteilungen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen
auf Anforderung des Bundesinstituts für Risikobewertung über Einzelfälle aufgetretener Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfälle zur Ermittlung von…
§ 3 Abs. 2 ChemGiftInfoVVerordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen
Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.
§ 1 ChemGiftInfoVVerordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung,
Anlage ChemGiftInfoVVerordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2523; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Bitte deutlich lesbar ausfüllen. ---------------------------------- I I I I An das…
§ 12h Abs. 2 Nr. 3 ChemGVerordnungsermächtigungen
dass und in welcher Form Personen, die bei der Behandlung oder Beurteilung akuter und chronischer Vergiftungsfälle von Nicht-Zielorganismen durch…