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Die einmalige Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn
das Dienst-, Anwärter-, Referendar- oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden hat.