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Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen 1 300,00 Euro, für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen oder Unterhaltsbeihilfe 650,00 Euro. § 6 und § 65 Absatz 1 und 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Maßgebend für die Höhe der einmaligen Sonderzahlung sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. Sofern die oder der Berechtigte an diesem Tag ohne Anspruch auf Bezüge beurlaubt war, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn der Beurlaubung maßgeblich.
Die einmalige Sonderzahlung wird jeder oder jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Landes gleich. Die einmalige Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Bezüge unberücksichtigt.
Schuldner der einmaligen Sonderzahlung ist derjenige Dienstherr im Geltungsbereich des Saarländischen Besoldungsgesetzes, zu dem das Dienst-, Anwärter-, Referendar- oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat.