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Die einmalige Sonderzahlung nach § 2 Absatz 2 wird nur gewährt, wenn
das Dienst-, Anwärter-, Referendar- oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und
in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden hat.
Die einmalige Sonderzahlung nach § 2 Absatz 3 wird nur gewährt, wenn am 9. Dezember 2023 ein Anspruch auf laufende dauerhafte Versorgungsbezüge bestanden hat.