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Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
die Genehmigung des Abschlusses und der Ablehnung von Versorgungsverträgen nach § 109 Absatz 3 Satz 2 SGB V sowie die Genehmigung nach § 110 Absatz 2 Satz 2 SGB V,
die Bestellung des Vorsitzes und der Stellvertretung nach § 18a Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz KHG,
die Rechtsaufsicht über die Schiedsstellen nach § 18a Absatz 5 KHG,
das Auskunftsverlangen nach § 28 Absatz 1 KHG,
die Bestellung und Berufung der Mitglieder des Landespflegesatzausschusses sowie die Geschäftsführung dieses Ausschusses nach § 23 Absatz 1 und 2 BPflV,
die Genehmigung des landesweiten Basisfallwertes nach § 14 Absatz 1 KHEntgG,
die Genehmigung einer Vereinbarung oder Festsetzung der Schiedsstelle nach § 17a Absatz 8 Satz 2 KHG zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungszuschlägen und den Verfahrensregelungen gemäß § 17a Absatz 5 Satz 1 KHG,
die Durchführung von Sonderprogrammen, soweit vom Haushaltsgesetzgeber ausdrücklich ausgewiesen,
die Durchführung von Maßnahmen im Bereich des Krankenhauswesens nach den §§ 21 und 22 Absatz 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), welches zuletzt durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
Zuständige Behörde nach den §§ 30 und 31 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes und…
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
die Zulassung einer Ausnahme auf dem Gebiet der Futtermittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Belange des Krankenhauswesens durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zu…
den Abschluss von Vereinbarungen nach § 40 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.