Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Dachdeckerhandwerk Vom 29. März 2026
Die über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
§ 11 DachdAöAufArbb1V SL
§ 11 DachdAöAufArbb1V SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen