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Jeder gewerbliche Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Jahres zwölf Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens.
Die Höhe des Anspruchs auf einen vollen Teil eines 13. Monatseinkommens beträgt das 89-Fache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohns.
Gewerbliche Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen drei Monate besteht, haben Anspruch auf ein Zwölftel des in Absatz 1 genannten Betrages für jeden Beschäftigungsmonat.
Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens zwölf Arbeitstage bestand.
Die Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung des Monats November.
Angestellte erhalten nach dieser Verordnung keine Sonderzahlung.