DaTraGebV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 DaTraGebVInkrafttretenVerordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung § 12Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 12