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Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 Absatz 1 stellt.
Soweit die schweizerische Entscheidung in der Bewilligung für vollstreckbar erklärt wird, sind die schweizerische Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung anzugeben. Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und enthält
den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldforderung vollstreckbar wird, soweit kein Einspruch nach § 7 Absatz 1 eingelegt wird,
die Aufforderung an die betroffene Person, die Geldforderung spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Bewilligung an die Bundeskasse zu zahlen.
Die Bewilligung ist der betroffenen Person zuzustellen.
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.…
Die Vollstreckungsbehörde erkennt jede gemäß Artikel 14 übermittelte Einziehungsentscheidung an und trifft die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung…
Die ersuchende Behörde kann nur um die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung ersuchen.
Die ersuchende Durchsetzungsbehörde kann nur um die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung ersuchen.
Der Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist entbindet die Vollstreckungsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, einen Beschluss über die Anerkennung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.