Erwägungsgrund 9 32026R0697
Die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden bei der Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen sowie einstweiligen Verfügungen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/633 erlassen wurden, ist sehr wichtig, um einen wirksamen Schutz vor unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu erreichen. Zu diesem Zweck muss die ersuchte Durchsetzungsbehörde die Befugnis erhalten, eine von der ersuchenden Durchsetzungsbehörde erlassene rechtskräftige Entscheidung zu vollstrecken, wenn die Einziehung der Geldbußen oder die Vollstreckung der ebenso wirksamen Sanktion oder einstweiligen Verfügung durch die ersuchende Durchsetzungsbehörde erfolglos bleibt. In Fällen, in denen die Einziehung von Geldbußen oder die Vollstreckung von ebenso wirksamen Sanktionen oder einstweiligen Verfügungen im Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde von einer anderen zuständigen nationalen Behörde durchgeführt wird, sollte die ersuchte Durchsetzungsbehörde befugt sein, die Einziehung der Geldbuße oder die Vollstreckung der ebenso wirksamen Sanktion oder einstweiligen Verfügung bei dieser anderen zuständigen nationalen Behörde einzuleiten.