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Beabsichtigt die zuständige Denkmalbehörde, die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes nach § 24 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes auszusetzen, teilt sie dies den Antragsstellenden in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Angabe der Gründe und der Dauer der Aussetzung mit.
Die zuständige Denkmalbehörde kann die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz für höchstens ein Jahr aussetzen, soweit…
Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die erhobenen Einwendungen mit dem zuständigen Denkmalfachamt zu erörtern. Danach ist der Entwurf der…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Teil 3…
Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die…
Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die…
Zur Verwirklichung des Rücksichtnahmegebotes nach § 3 des Denkmalschutzgesetzes stellt die Untere Denkmalbehörde sowie das zuständige Denkmalfachamt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.