Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Verwirklichung des Rücksichtnahmegebotes nach § 3 des Denkmalschutzgesetzes stellt die Untere Denkmalbehörde sowie das zuständige Denkmalfachamt die Informationen aus der Denkmalliste nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 10 den für die öffentliche Planung zuständigen Behörden zur Verfügung. Teil 2 Urkunde und Denkmalplakette
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Denkmalbehörden und…
Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Ausschuss , die Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter,
Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium erhebt die Daten für Zwecke einer Verordnung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 42…
Die Denkmalplakette ist gut sichtbar am Denkmal anzubringen. Bei räumlich ausgedehnten Denkmälern können mehrere Denkmalplaketten an geeigneten Stellen…
Mit der Bekanntgabe des Bescheides nach § 23 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes weist die Denkmalbehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie sonstige…
Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste in digitaler Form für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 23 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes);…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.