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Nach der Eintragung eines Baudenkmals oder eines Gartendenkmals in die Denkmalliste verleiht das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium der Eigentümerin oder dem Eigentümer für die im öffentlichen Interesse übernommenen Verpflichtungen eine Urkunde nebst einer Denkmalplakette.
Die Urkunde und die Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen wird von der zuständigen Gemeinde der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder einer beauftragten Person übergeben. Die Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen für Denkmäler des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes wird von der zuständigen Bezirksregierung übergeben. Mit Anbringung der Denkmalplakette an das Denkmal wird diese wesentlicher Bestandteil des Denkmals nach § 94 BGB.
Die Denkmalplakette ist gut sichtbar am Denkmal anzubringen. Bei räumlich ausgedehnten Denkmälern können mehrere Denkmalplaketten an geeigneten Stellen befestigt werden. Teil 3 Angemessene Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden und Aufgabenübertragung
Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege obliegen dem Land Nordrhein-Westfalen, den Denkmalfachämtern sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach Maßgabe…
Ist das Land Nordrhein-Westfalen, eine in § 38a Absatz 2 benannte Einrichtung oder der Bund als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals betroffen,…
Zur Verwirklichung des Rücksichtnahmegebotes nach § 3 des Denkmalschutzgesetzes stellt die Untere Denkmalbehörde sowie das zuständige Denkmalfachamt die…
Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium stellt für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 2 den Unteren Denkmalbehörden und den…
Über die Verleihung eines nach diesem Gesetz gestifteten Ehrenzeichens oder einer Medaille wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen beziehungsweise die…
Die Gemeinde oder der Gemeindeverband stellt den Antrag auf Aufgabenübertragung beim für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministerium. In dem Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.