§ 12 DSchG SL 2018
Duldungspflicht
1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Anbringung von Hinweisschildern durch das Landesdenkmalamt zu dulden. 2Die Hinweisschilder können inhaltlich sowohl Kennzeichnung als auch Erklärung des Kulturdenkmals sein.