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Eine Aufgabenübertragung nach § 40 des Denkmalschutzgesetzes kann sich auf alle oder einzelne Aufgaben eines Denkmalfachamtes nach § 22 Absatz 4 des Denkmalschutzgesetzes beziehen.
Die Gemeinde oder der Gemeindeverband stellt den Antrag auf Aufgabenübertragung beim für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministerium. In dem Antrag ist zu bezeichnen, welche Aufgaben von der Unteren Denkmalbehörde übernommen werden sollen, und darzulegen, in welcher Form die Aufgabenwahrnehmung dauerhaft gewährleistet ist.
Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium überprüft in regelmäßigen Abständen, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung weiterhin vorliegen. Teil 4 Sonstige Vorschriften
Ist eine Untere Denkmalbehörde angemessen für die Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ausgestattet, kann das für Denkmalschutz und…
Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als…
Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege obliegen dem Land Nordrhein-Westfalen, den Denkmalfachämtern sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach Maßgabe…
Die Oberste Denkmalbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung einzelne Zuständigkeiten nach diesem Gesetz…
Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste in digitaler Form für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 23 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes);…
Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium erhebt die Daten für Zwecke einer Verordnung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 42…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.