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Erfolgt die Anzeige nach § 6 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes bei einem Gemeindeverband in seiner Funktion als Untere Denkmalbehörde nach § 21 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes, informiert dieser unverzüglich die betroffene Gemeinde, damit sie über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 31 des Denkmalschutzgesetzes entscheiden kann.
ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet.…
Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es…
Die Gemeinde hat die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Die Denkmalbereichssatzung, die Begründung und zugrundeliegende…
Teilt die Untere Denkmalbehörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten die Absicht der Einleitung eines…
1Den Gemeinden steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Baudenkmäler oder Bodendenkmäler befinden, die in die Denkmalliste eingetragen sind, ein…
Mit der Bekanntgabe des Bescheides nach § 23 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes weist die Denkmalbehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie sonstige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.