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Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.
Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.
Im Sinne dieser Richtlinie schließt die Eintragung eines Designs auch die an die Hinterlegung anschließende Bekanntmachung eines Designs durch ein Amt für den…
bei nachgeholter Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21…
die Art und Weise der Bekanntmachung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung eines Designs, die keine Änderungen im Vergleich zu der Bekanntmachung der…
Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Unionsdesign im Blatt für Unionsdesigns nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a bekannt.
Das Amt veröffentlicht im Blatt für Unionsdesign einen Hinweis auf einen Antrag nach Absatz 1. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.