Art. 108 32026R0715
Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a)
der Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Bekanntmachung im Blatt für Unionsdesigns zu betrachten ist;
b)
die Art und Weise der Bekanntmachung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung eines Designs, die keine Änderungen im Vergleich zu der Bekanntmachung der Anmeldung enthalten;
c)
die Formen, in denen die Ausgaben des Amtsblatts des Amtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.