Art. 7 Abs. 1 32006R0166Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber…
Art. 6 Abs. 10 32024R1244VERORDNUNG (EU) 2024/1244 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Zwecke von Artikel 7 legen die Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Betreiber ihren zuständigen Behörden die in diesem Artikel genannten…
§ 11 Abs. 2 EnStatGEnergiestatistikgesetz
Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
§ 4 Abs. 3 GenDVVerordnung zum Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen
Der Leistungserbringer übermittelt die in § 2 Absatz 1 genannten Daten, sobald sie vollständig erhoben sind, spätestens jedoch drei Monate nach Abschluss der…
§ 3 Abs. 2 MitÜbermitVVerordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.