§ 3 MitÜbermitV
Übermittlungen der zuständigen Behörden
(1)
Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist elektronisch vorzunehmen.
1.
für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
2.
für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
(2)
Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.