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Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang des Schülers/der Schülerin mit seiner/ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der nächst höheren Klassenstufe sichern sollen. Nach Maßgabe des § 10 ist ein Schüler/eine Schülerin zu versetzen, der/die auf Grund seiner/ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er/sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen ist. Eine gemäß § 8 Abs. 3 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung zu Grunde zu legen.
Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden die Zeugnisnoten in den in der Anlage 6 genannten Unterrichtsfächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs zu Grunde gelegt.
Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin. Hierbei trifft der einzelne Lehrer/die einzelne Lehrerin seine/ ihre Entscheidung nicht nur auf Grund der Leistungen in seinem/ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der erbrachten Leistungen.