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Die Orientierungsphase umfasst die Klassenstufen 5 und 6.
Am Ende der Klassenstufe 5 steigt die Schülerin oder der Schüler, ohne dass eine Versetzungsentscheidung getroffen wird, in die Klassenstufe 6 auf. Die Schülerin oder der Schüler kann am Ende der Klassenstufe 5 einmal freiwillig zurücktreten (§ 14 Absatz 1 und 2) oder in eine Gemeinschaftsschule übergehen. Die Klassenkonferenz bespricht gegebenenfalls den Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers; Förderbedarf sowie Fördermaßnahmen werden im Protokoll der Klassenkonferenz dokumentiert. Bei Übergang der Schülerin oder des Schülers an eine Gemeinschaftsschule bleibt § 16 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 19. November 2024 (Amtsbl. I S. 948), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
Schülerinnen und Schüler, die nicht in die Klassenstufe 7 versetzt sind, können die Klassenstufe 6 am Gymnasium wiederholen, wenn sie nicht bereits die Klassenstufe 5 oder die Klassenstufe 6 wiederholt haben; wiederholen sie die Klassenstufe 6 nicht am Gymnasium, so gehen sie an eine Gemeinschaftsschule über.