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Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn sie oder er im Jahreszeugnis Liegt ein Ausgleich gemäß Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht vor, ist die Schülerin oder der Schüler nicht zu versetzen.
in keinem Fach eine Note unter „ausreichend“ (weniger als 10 Punkte) hat oder
die Note „mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten nichtschriftlichen Fach mit der Note „befriedigend“ oder höher in drei im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann, wobei zum Ausgleich an die Stelle der Note eines im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten nichtschriftlichen Faches die Noten zweier im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteter Fächer treten können, oder
die Note „ungenügend“ in höchstens einem im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fach mit der Note „gut“ oder höher in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fach ausgleichen kann; zum Ausgleich können an die Stelle der Note des im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten nichtschriftlichen Faches die Noten zweier im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteter Fächer treten, sofern beide Noten mindestens „befriedigend“ (12 Punkte oder mehr) lauten und die Summe der Notenpunkte mindestens 27 beträgt.
Die Versetzung kann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem schriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist, oder wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei nichtschriftlichen Fächern die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist.
Eine Schülerin oder ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn
in zwei oder mehr schriftlichen Fächern die Note unter „ausreichend“ (weniger als 10 Punkte) lautet oder
in drei oder mehr im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (weniger als 10 Punkte) lautet oder
in zwei im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fächern sowie in drei im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (weniger als 10 Punkte) lautet oder
in zwei im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (weniger als 10 Punkte) und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet oder
in einem im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fach sowie in drei im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (weniger als 10 Punkte) und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet.
Kann bei Vorlage eines ärztlichen Attests keine Jahresnote im Fach Sport erteilt werden, findet das Fach Sport keine Berücksichtigung bei der Versetzungsentscheidung.