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Eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 6 bis 9 kann abweichend von den Bestimmungen des § 7 in besonderen Fällen wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung ihrer oder seiner besonderen Lage, ihres oder seines Leistungsstandes und Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist.
Bei längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen sowie unverschuldetem Schulwechsel kann in den Klassenstufen 6 bis 9 der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben und der Schülerin oder dem Schüler die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe längstens bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestattet werden. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz ist die Versetzungsentscheidung ausgesetzt“; die von der Schülerin oder dem Schüler erreichten Noten werden in die Notenzeilen eingetragen. Der Beschluss über die endgültige Versetzung oder Nichtversetzung wird in dem am Ende des ersten Schulhalbjahres auszustellenden Halbjahreszeugnis vermerkt.
Die Absätze 1 und 2 dürfen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Zeugnis- und Versetzungsordnung auf dieselbe Schülerin oder denselben Schüler nur einmal angewandt werden.