§ 11 ZVO-GS
Ein Schüler/Eine Schülerin kann abweichend von den Bestimmungen des § 10 in besonderen Fällen, wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner/ihrer besonderen Lage, seines/ihres Leistungsstandes und seines/ihres Arbeitswillens gerechtfertigt und ein erfolgreiches Lern- und Arbeitsverhalten in der nächsthöheren Klassenstufe - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Fördermaßnahmen - zu erwarten ist.
Bei längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen sowie unverschuldetem Schulwechsel kann der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben und dem Schüler/der Schülerin die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse längstens bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestattet werden. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt: „Die Versetzungsentscheidung ist ausgesetzt“; die Beurteilung von Leistungen und Sozialverhalten bzw. die von dem Schüler erreichten Noten werden in das Zeugnisformular eingetragen. Der Beschluss über die endgültige Versetzung oder Nichtversetzung wird in dem am Ende des ersten Schulhalbjahres auszustellenden Halbjahreszeugnis vermerkt.