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Die nachstehenden Lehrenden haben folgende Lehrverpflichtung:
Professorinnen und Professoren, sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit sie ein Fachgebiet leiten:
9 Lehrveranstaltungsstunden;
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Hochschuldienst (Lehrkräfte für besondere Aufgaben):
13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden;
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im unbefristeten Dienstverhältnis, sofern sie Lehraufgaben wahrnehmen:
13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden;
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im befristeten Dienstverhältnis, sofern sie Lehraufgaben wahrnehmen:
4 Lehrveranstaltungsstunden. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die Beamtinnen und Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung grundsätzlich entsprechend festzulegen. Die Lehrverpflichtung ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.
Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.
Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt.
Ist das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt, können die Lehrenden ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei (Präsidentin oder Präsident) auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend unterschreiten oder überschreiten und zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausgleich herbeiführen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Unterschreitungen sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. Der Ausgleich ist innerhalb der folgenden drei Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Überschreitungen verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Lehrverpflichtung übersteigt oder soweit sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden. Zur Berücksichtigung eines erhöhten Lehrbedarfs in einem Fach kann die Präsidentin oder der Präsident den Lehrenden gegenüber den Ausgleich von Unterschreitungen anordnen.
Die nachstehend genannten Lehrenden haben folgende Lehrverpflichtung:
Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus…
Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals der Deutschen Hochschule der Polizei unter Berücksichtigung der in…
Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45…
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung, soweit ihnen Lehraufgaben…
Das Hochschulpersonal der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.