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Für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung ist die Präsidentin oder der Präsident in ihrer oder seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter zuständig.
Für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung ist die in § 33 Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz genannte Person in ihrer Eigenschaft als Dienstvorgesetzte…
nimmt alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit sie nicht dem Senat zugewiesen sind.
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz…
Dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 genannten Dienstvorgesetzten ist die Leiterin oder der Leiter der unmittelbar übergeordneten Stelle.
Zuständig für richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten…
Die Präsidentin oder der Präsident übt die oberste Dienstaufsicht aus.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.