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Für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung ist die in § 33 Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz genannte Person in ihrer Eigenschaft als Dienstvorgesetzte zuständig. Sie trifft diese Entscheidungen im Einvernehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan. Wird das Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet (im Zweifel) die in § 33 Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz genannte Person. Unbeschadet dieser Zuständigkeit kann diese Entscheidungskompetenz auch auf die Dekanin oder den Dekan delegiert werden.
Für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung ist die Präsidentin oder der Präsident in ihrer oder seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzte oder…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz…
Zuständig für die Anordnung nach Absatz 1 ist die dienstvorgesetzte Stelle. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf die Dekanin oder den Dekan, auch im Falle des…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils gültigen…
Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.