Gesetze
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Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
Die Präsidentin oder der Präsident kann Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, sofern ein dienstliches Interesse besteht.
Die Organe der Hochschule unterrichten sich gegenseitig über sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten.
Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnungen der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.
Die Fachhochschule stellt sicher, daß ihre Mitglieder in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die…
Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die übrigen Gremien der Hochschule tagen grundsätzlich nicht öffentlich. Sie können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Öffentlichkeit herstellen, soweit…
Die Sitzungen des Senats, der Hochschulwahlversammlung und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich hochschulöffentlich und nach Maßgabe der jeweiligen…
Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind hochschulöffentlich und nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung öffentlich. Das Nähere regeln die…
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.