Gesetze
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Die Hochschule unterhält eine Hochschulbibliothek, die für Lehre, Studium und Forschung zur Verfügung steht und die die Versorgung mit Information und Medien und die Pflege dieses Angebots sichert.
Der Senat erlässt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung. Vierter Abschnitt Das Hochschulpersonal
Die Bibliotheken gemäß Absatz 1 stellen die für Lehre, Forschung, Studium und Kunstausübung an ihrer Einrichtung erforderlichen Bücher, Zeitschriften und…
Das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt zentrale, regionale, überregionale und kooperative bibliothekarische Dienstleistungs- und…
Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine…
1Das Bibliothekssystem dient mit seiner Zentralbibliothek und großen Bereichsbibliotheken der Bereitstellung von Literatur, Literaturinformationen und anderen…
Die Bestände der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfügung, die der Verwaltungsrat erlässt.
Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.