Gesetze
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Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung des Kuratoriums wissenschaftliche Institute einrichten. Das Nähere regelt die Grundordnung. Hinsichtlich der Befähigung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter und deren Bestellung gelten § 19 und § 20 Abs. 2 - 4 entsprechend.
Auf Antrag des Senats kann das für Inneres zuständige Ministerium eine außerhalb der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen…
Das Kuratorium trifft die für den Aufbau der Hochschule notwendigen Maßnahmen. Es ist insbesondere befugt:
Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist.…
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang das…
Die Hochschule richtet Prüfungsorgane ein, die über die Einhaltung des ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens wachen. Näheres zur Einrichtung regelt die Hochschule…
Die Hochschule wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.