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Die Professorinnen und Professoren nehmen die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben der Hochschule nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 wahrzunehmen.
Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Sie sind im Rahmen des Satzes 1 verpflichtet, Beschlüsse des Senats, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen.
Die Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu forschen.
Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors bestimmen sich nach der Einweisungsverfügung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Ernennung bzw. der Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach…
1Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Wissens- und…
Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung nach näherer…
Die Professorinnen und Professoren sind berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen und die…
Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach Zuständigen abzustimmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.