Gesetze
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Bei der Hochschule wird ein Kuratorium gebildet. Als ständige Mitglieder gehören dem Kuratorium je drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes und je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der anderen Länder an. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu benennen.
Das Kuratorium wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Arbeit der Hochschule mit und nimmt nach dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Deutsche Hochschule der Polizei die gemeinsamen Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder gegenüber der Hochschule wahr.
Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
Die Grundordnung kann zur Beratung der Hochschulen ein Kuratorium vorsehen. Dem Kuratorium sollen insbesondere Persönlichkeiten aus der Berufspraxis und dem…
An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Präsidiums oder die Präsidentin/der Präsident (§ 9) sowie das vorsitzende Mitglied des…
Den Vorsitz des Kuratoriums führt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte eine…
der Deutschen Hochschule der Polizei. Die Vertreter der Gruppen nach Nummer 3 werden gewählt (§ 12 Abs. 3). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums…
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Das Gleiche gilt für die Vizepräsidentin oder den…
Genehmigung der Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten zur Organisation von Studium und Weiterbildung ( § 11).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.